Die angebotenen Dienste eines Pflegedienstes sind umfangreich und können flexibel genutzt werden. Das Angebot umfasst alles von medizinischer Pflege und Körperpflege bis hin zu Haushaltshilfe. Außerdem können die Dienstleistungen jederzeit angepasst, reduziert oder eingestellt werden. Sollten gewisse Leistungen nicht direkt vom Pflegedienst erbracht werden können, erfolgt eine Weiterleitung an Kooperationspartner.
Anspruch auf Leistungen haben Personen, die als pflegebedürftig eingestuft werden.
Als pflegebedürftig gelten Individuen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung oder Behinderung regelmäßig Unterstützung im täglichen Leben benötigen.
Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht, wenn der Unterstützungsbedarf täglich und über einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) in mehreren Lebensbereichen erforderlich ist.
Diese Informationen können Sie aus dem Abschnitt ‘Leistungen’ entnehmen. Bitte klicken Sie hier.
Zuerst ist es notwendig, bei Ihrer Pflegeversicherung einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu stellen. Die Entscheidung, ob eine Pflegebedürftigkeit besteht und die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgen durch die Pflegekasse auf Basis eines Gutachtens vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Dieses Gutachten wird von einem MDK-Mitarbeiter bei einem Hausbesuch durchgeführt. Anschließend erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse einen Bescheid, der den Umfang der bewilligten Leistungen der Pflegeversicherung sowie Ihre Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad festlegt.
Wir freuen uns, Ihnen während dieses Antragsverfahrens und bei den Besuchen des MDK, abhängig von Ihrem Wunsch, zur Seite zu stehen. Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.
Ein Pflegegrad definiert im Grunde, wie stark eine Person pflegebedürftig ist. Die Pflegebedürftigkeit kann durch eine Krankheit verursacht werden und sich allmählich in den Alltag einweben. Ebenfalls können Unfälle zu plötzlichen Lebensänderungen führen und die Notwendigkeit für ambulante Pflegedienste erhöhen. Abhängig vom Ausmaß der täglichen Einschränkungen des Betroffenen, wird dieser mittels eines Bewertungstools einem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet. Bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit werden die folgenden Module berücksichtigt:
Modul 1 – Mobilität (10%)
Modul 2 oder 3 – Kognitive Fähigkeiten/Verhalten (15%)
Modul 4 – Selbstpflege (40%)
Modul 5 – Medizinische Behandlung/Therapie (20%)
Modul 6 – Betreuung im Alltag (15%)
Diese Module werden bewertet, um zu bestimmen, wie intensiv die Pflegebedürftigkeit einer Person ist. Basierend auf den Ergebnissen dieser Bewertung wird dem Betroffenen ein entsprechender Pflegegrad zugeordnet:
Pflegegrad 1 signalisiert eine geringfügige Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Pflegegrad 2 weist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit hin.
Pflegegrad 3 bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Pflegegrad 4 entspricht der schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Pflegegrad 5 bezieht sich auf die extremsten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit speziellen Anforderungen an die pflegerische Betreuung.
Es gibt keine festgelegte Dauer für den gesamten Prozess, und der Zeitpunkt, ab dem Sie die Leistungen in Anspruch nehmen können, ist nicht genau definiert. Basierend auf unseren Erfahrungen dauert es von der Antragstellung bis zur Klassifizierung etwa 6 bis 8 Wochen, obwohl es auch erhebliche Unterschiede geben kann.
Selbst wenn das Klassifizierungsverfahren länger dauert, können Sie sofort mit der Nutzung der Dienste beginnen. Die Klassifizierung wird rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung gewährt! In dieser Zeit werden Ihnen von uns keine Rechnungen gestellt.
Wir leisten zunächst Vorschüsse und rechnen später mit den Krankenkassen ab.
Die Kosten variieren je nach den gewünschten Pflegedienstleistungen, die täglich oder wöchentlich in Anspruch genommen werden. Die Pflegeleistung wird individuell auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten und kann bei Bedarf ausgeweitet werden. Sie erhalten selbstverständlich ein schriftliches Angebot, das den Richtlinien der Pflegeversicherung entspricht.
Nein, die Leistungen der Pflegeversicherung hängen nicht von Ihrem Einkommen ab. Ein festgelegter Pflegegrad korrespondiert mit einem spezifischen Leistungsbetrag, der unabhängig von Ihrem persönlichen Einkommen gewährt wird.
In der Pflegeversicherung werden grundsätzlich drei Arten von Leistungen unterschieden: Sachleistungen, Geldleistungen und Kombinationsleistungen.
Sachleistungen umfassen die pflegerische Betreuung durch professionelle Pflegedienste, die die Pflegebedürftigen in ihrem Zuhause versorgen. Das Angebot an pflegerischen Diensten kann je nach individuellem Bedarf und weiteren Faktoren variieren.
Geldleistungen, auch Pflegegeld genannt, sind finanzielle Unterstützungen vom Staat für pflegebedürftige Personen, die zu Hause gepflegt werden möchten. Um Pflegegeld zu erhalten, muss zunächst ein Pflegegrad durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt werden.
Kombinationsleistungen bieten eine Mischung aus Sach- und Geldleistungen. Diese ermöglichen es Pflegebedürftigen, sowohl professionelle Pflegedienste in Anspruch zu nehmen als auch Pflegegeld für die selbst organisierte Betreuung zu erhalten.
- Pflegesachleistungen
Nachdem Ihr Pflegegrad genehmigt wurde und Sie die Unterstützung eines Pflegedienstes beanspruchen möchten, stellt Ihnen die Pflegekasse finanzielle Zuschüsse zur Verfügung, die als Sachleistungen bezeichnet werden. Diese richten sich nach dem genehmigten Pflegegrad. Falls die Kosten für die Leistungen des Pflegedienstes den festgelegten Höchstbetrag für Sachleistungen überschreiten, muss die Differenz von Ihnen selbst getragen werden.
Pflegegrad | Sachleistung |
Pflegegrad 1 | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 689 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.298 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.612 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.995 Euro |
- Pflegegeld
Wenn Sie die Pflege eigenständig ohne die Unterstützung eines Pflegedienstes übernehmen möchten, bietet Ihnen die Pflegekasse einen finanziellen Beitrag, das sogenannte „Pflegegeld“. Das Pflegegeld ist im Vergleich zu den Sachleistungen geringer und wird monatlich an die pflegebedürftige Person oder deren Pfleger ausgezahlt. Um das Pflegegeld regelmäßig zu erhalten, ist jedoch periodisch eine Pflegeberatung notwendig, die auch von Pflegediensten angeboten wird.
Pflegegrad | Geldleistung |
Pflegegrad 1 | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 316 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro |
- Kombinationspflege
Die Kombinationspflege ist eine Mischform, die Pflegegeld und Sachleistungen miteinander verbindet. Diese Art der Pflege eignet sich besonders, wenn die Pflege hauptsächlich von Familienangehörigen übernommen wird, jedoch bestimmte Teilleistungen, wie beispielsweise die Körperpflege, von einem professionellen Pflegedienst durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige einen Pflegegrad zwischen 2 und 5 hat und die Pflege hauptsächlich im vertrauten häuslichen Umfeld durch einen Angehörigen oder Bekannten sowie teilweise durch einen Pflegedienst stattfindet
- Pflegeberatung
Besitzen Sie einen Pflegegrad und wird die Pflege nicht von einem professionellen Dienstleister übernommen, steht Ihnen Pflegegeld zu. Um dieses Pflegegeld kontinuierlich zu erhalten, ist es erforderlich, in regelmäßigen Abständen durch einen Beratungseinsatz nachzuweisen, dass die Pflege fachgerecht erfolgt. Diese Beratungseinsätze werden von qualifiziertem Personal des Pflegedienstes bei Ihnen zu Hause durchgeführt und sind für Sie kostenfrei.
Pflegegrad | Beratungsintervall |
Pflegegrad 1 | Freiwillig |
Pflegegrad 2 und 3 | Zweimal im Jahr |
Pflegegrad 4 und 5 | Jedes Quartal |
Die Betreuungs- und Entlastungsleistungen gemäß §45b SGB XI zielen darauf ab, pflegebedürftige Personen sowie deren Angehörige im Alltag zu unterstützen und zu entlasten. Diese Leistungen sind darauf ausgerichtet, die Selbstständigkeit und Alltagskompetenz der Pflegebedürftigen zu fördern. Konkret können diese Maßnahmen Unterstützung bei der Körperpflege, wie Duschen und Baden, Hilfe bei der Haushaltsführung, wie Kochen und Putzen, und Begleitung bei Aktivitäten außerhalb der Wohnung einschließen. Weiterhin beinhalten sie auch Hilfen bei alltäglichen Verpflichtungen, um die Angehörigen zu entlasten, die sich um die Pflege kümmern. Ziel dieser Leistungen ist es, die häusliche Pflege zu erleichtern und dadurch die Lebensqualität der Pflegebedürftigen sowie ihrer Familien zu verbessern. Für weitere Informationen bitte hier klicken.
Die häusliche Behandlungspflege (wie Insulingaben, Wundversorgung, Medikamentenverabreichung, Anlegen von Kompressionsstrümpfen) erfolgt auf Basis einer ärztlichen Verordnung, und die vom Arzt angeordneten Leistungen müssen von der Krankenversicherung des Patienten genehmigt werden. Anschließend übernimmt die Krankenversicherung die Kosten.
Wir erhalten Informationen über ärztliche Verordnungen und zugehörige Dienstleistungen von den Arztpraxen, dem Krankenhaus oder direkt vom Patienten.
Eine ärztliche Verordnung bestimmt eine therapeutische Maßnahme für einen Patienten. Der behandelnde Arzt stellt dazu einen sogenannten Verordnungsschein aus, in dem spezifiziert wird, welche Maßnahmen im Rahmen der ambulanten Rehabilitation oder häuslichen Krankenpflege durchgeführt werden sollen. Mit diesem Verordnungsschein wird eine Pflegefachkraft oder Pflegehilfskraft beauftragt, die vom Arzt angeordneten pflegerischen Tätigkeiten auszuführen. In seltenen Fällen kann der Hausarzt auch Maßnahmen zur Grundpflege über eine Verordnung anordnen.
Für weitere Auskünfte bezüglich Pflegeleistungen erreichen Sie uns unter der Nummer 03065853912. Wir helfen Ihnen gerne weiter.